Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FinMin Nordrhein-Westfalen - S 0702 - 8f - V A 1

Steuerstrafrecht; Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom

Bezug:

Zur Vermeidung etwaiger Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der neuen verschärften Regelungen des o. g. Gesetzes bitte ich in Ergänzung und unter teilweiser Änderung meiner Bezugserlasse die nachfolgend aufgeführten Bearbeitungsgrundsätze zu beachten.

1) Zu § 371 Abs. 1 Satz 1 AO: „5 %-Grenze”

Nach dem ) ist eine versehentlich (undolos) unrichtig erstattete Selbstanzeige unschädlich, wenn der auf die falsch deklarierte/-n Besteuerungsgrundlage/-en entfallende Steuerbetrag einen Anteil von maximal 5 % der für den strafbefangenen Zeitraum insgesamt verkürzten Steuern nicht übersteigt. Eine dolos unrichtig erstattete Selbstanzeige würde nach der Rechtsprechung des BGH in jedem Fall die Unwirksamkeit der Selbstanzeige nach sich ziehen.

Behandlung:

Die Berechnung der 5 %-Grenze erfolgt für den gesamten Berichtigungszeitraum („10-Jahreszeitraum”). Die Unterscheidung zwischen dolos/undolos ist aufgrund des ) vorzunehmen. Die Abweichungsregelung gilt daher nur für undolos unrichtige Selbstanzeigen.

2) Zu § 371 Abs. 1 Satz 1 AO: Solidaritätszuschlag als eigene Steuerart?

Gem. § 371 Abs. 1 Satz 1 AO umfasst die Nacherklärungspflicht alle Steuerstraftaten einer St...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank