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BGH Urteil v. - VII ZR 193/14

Gesetze: § 254 Abs 1 BGB, § 254 Abs 2 S 2 BGB, § 278 BGB

Architektenhaftung: Vorlage vom Gebäudeplaner erstellter fehlerhafter Pläne an den die Außenanlagen planenden Architekten durch den Besteller

Leitsatz

Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, trifft ihn grundsätzlich die Obliegenheit, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten die für die mangelfreie Erstellung seiner Planung erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat der mit der Objektplanung beauftragte Architekt diese fehlerhaft erstellt, muss sich der Besteller dessen Verschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten zurechnen lassen (Fortführung von , BGHZ 197, 252).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:140716UVIIZR193.14.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 3022 Nr. 41
NJW 2016 S. 8 Nr. 36
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2016 S. 2702
GAAAF-80398

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