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BVerwG Beschluss v. - 8 B 10/16

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 48 Abs 1 VwVfG, § 48 Abs 2 VwVfG, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 10 Abs 1 BetrAVG, § 10 Abs 2 BetrAVG, § 10 Abs 3 BetrAVG, § 10a Abs 1 BetrAVG, § 10a Abs 4 BetrAVG, § 31i Abs 1 BetrAVG, § 31i Abs 4 BetrAVG, § 203 S 1 BGB

Zulässigkeit von Nacherhebungen aufgrund der Nachmeldung von Deputatleistungen

Leitsatz

1. Der Begriff der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 10 BetrAVG bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und umfasst nicht nur Geld-, sondern auch Deputat- oder andere Sachleistungen, die die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung erfüllen (wie - BAGE 133, 289 Rn. 23).

2. Für die Einordnung von Deputatleistungen als betriebliche Versorgungsleistungen kommt es nicht darauf an, ob diese Leistungen auch aktiven Arbeitnehmern gewährt werden und ob ihre Zusage den Leistungsbezug an den Eigenverbrauch im eigenen, im Inland geführten Haushalt knüpft, einen Wirtschaftlichkeitsvorbehalt enthält oder eine Weiterveräußerung, Abtretung, Verpfändung oder Barabgeltung der Leistung ausschließt (vgl. - BetrAV 2011, 106 Rn. 26 ff.).

3. Wurden Beiträge nach § 10 Abs. 1 bis 3 oder § 30i BetrAVG zu niedrig festgesetzt, weil der Beitragspflichtige die Bemessungsgrundlagen nur unvollständig gemeldet hatte, ist eine Nacherhebung nach § 48 VwVfG i.V.m. § 10 Abs. 1 bis 3, § 10a BetrAVG oder § 30i Abs. 1 BetrAVG zulässig und als Beseitigung seiner gleichheitswidrigen Begünstigung gegenüber anderen Beitragspflichtigen vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B8B10.16.0

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 11 Nr. 37
XAAAF-80443

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