Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte Rechtsdienstleistungen: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte; Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur
Leitsatz
Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur
1. Wer in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt anmeldet, wird im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in konkreten fremden Angelegenheiten tätig, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordern.
2. Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters (hier: eines Entwicklungsingenieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Macht der Dienstleister das Gegenteil geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:310316UIZR88.15.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2113 Nr. 36 BB 2016 S. 2195 Nr. 37 KAAAF-80858