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BGH Urteil v. - I ZR 88/15

Gesetze: Art 12 GG, § 3a UWG, § 4 Nr 11 UWG vom , § 2 Abs 1 RDG, § 3 RDG, § 5 Abs 1 S 1 RDG, § 5 Abs 1 S 2 RDG, § 3 Abs 2 Nr 1 PatAnwO, § 3 Abs 2 Nr 2 PatAnwO

Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte Rechtsdienstleistungen: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte; Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur

Leitsatz

Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur

1. Wer in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt anmeldet, wird im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in konkreten fremden Angelegenheiten tätig, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordern.

2. Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters (hier: eines Entwicklungsingenieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Macht der Dienstleister das Gegenteil geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:310316UIZR88.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2113 Nr. 36
BB 2016 S. 2195 Nr. 37
KAAAF-80858

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