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BGH Urteil v. - VIII ZR 215/15

Gesetze: § 286 Abs 2 Nr 1 BGB, § 315 BGB, § 17 Abs 1 S 1 StromGVV

Stromlieferungsvertrag: Verzug des grundversorgten Stromkunden; einseitiges Leistungszeitbestimmungsrecht des Grundversorgers

Leitsatz

Einem Grundversorger steht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses Datum wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:080616UVIIIZR215.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2050 Nr. 35
WM 2017 S. 392 Nr. 8
ZIP 2016 S. 1877 Nr. 39
VAAAF-80863

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