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BGH Beschluss v. - I ZB 1/15

Gesetze: § 1040 Abs 1 S 2 ZPO, § 1040 Abs 3 S 2 ZPO, § 1059 Abs 3 S 1 ZPO, § 1059 Abs 3 S 2 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 2 Alt 2 ZPO, § 1065 Abs 1 S 1 ZPO

Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts nach Erlass eines Endschiedsspruchs; Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach Verneinung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht; Erforderlichkeit der Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens als Frage der Zulässigkeit der Schiedsklage; Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bei Unwirksamkeit des Hauptvertrages

Leitsatz

1. Der Erlass eines Endschiedsspruchs lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) nicht entfallen (Aufgabe von , SchiedsVZ 2013, 333 f.; Beschluss vom , III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 Rn. 4 bis 8).

2. Gegen den Endschiedsspruch kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung (§ 1059 ZPO) gestellt werden, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint hat. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat.

3. Die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens ist nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft.

4. Haben die Parteien eines Vertrages eine Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, führt nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrages im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit  oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung und ist das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche zuständig.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:090816BIZB1.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 488 Nr. 7
WM 2016 S. 1714 Nr. 35
ZIP 2016 S. 1752 Nr. 36
VAAAF-80889

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