Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - III B 133/15

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Kindergeld: Ausbildung für einen Beruf und Ausbildungsdienstverhältnis bei verwendungsbezogenen Lehrgängen eines Unteroffiziers

Leitsatz

1. Durch das Urteil vom III R 6/15 (BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281 - Material-Dispositions-Unteroffizier) ist geklärt, welche Kriterien bei einem Soldaten für ein Ausbildungsverhältnis sprechen können.

2. Zum Abschluss einer Erstausbildung durch die Ernennung zum Unteroffizier und eine zivile Ausbildung zum Fluggerätemechaniker.

3. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG stellt auf die tatsächliche Ausbildungsdauer ab. Ein Kind kann nach Abschluss der Ausbildung auch dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn es den Abschluss vor Ablauf der üblichen oder der unter anderen Umständen erforderlichen Ausbildungsdauer erreicht hat.

4. Verwendungslehrgänge eines Soldaten nach bestandener Laufbahnprüfung und einem zivilen Berufsabschluss sind nicht mehr Bestandteil der Erstausbildung und begründen regelmäßig auch kein Ausbildungsdienstverhältnis.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1450 Nr. 10
JAAAF-80961

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank