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BFH Urteil v. - III R 34/15

Gesetze: EGV 883/2004 Art. 68, EGV 883/2004 Art. 71, EGV 883/2004 Art. 72, EGV 987/2009 Art. 60, EGV 1408/71 Art. 76, EGV 1408/71 Art. 80, EGV 1408/71 Art. 81, EStG § 31 Satz 1, EStG § 32, EStG § 62, EStG § 63, EStG § 64, EStG § 65, EStG § 66, EStG § 74, EStG § 76

Berechnung des Differenzkindergeldes erfolgt kindbezogen; behördliche Dienstanweisungen ersetzen keine gesetzliche Bestimmung

Leitsatz

1. Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat nach dem EStG kindbezogen zu erfolgen. Eine Kürzung des Differenzkindergeldes bei einzelnen Kindern durch Verrechnung eines übersteigenden Betrages bei anderen Kindern ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen.

2. Art. 68 der VO Nr. 883/2004 enthält im Hinblick auf eine Berechnungsmethode, bei der die Beträge der Familienleistungen eines primär und eines sekundär zuständigen Mitgliedstaates miteinander verglichen werden, keine Regelung.

3. Räumt die Verordnung den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum ein, obliegt die Befugnis zur Letztkonkretisierung dem Gesetzgeber. Das EStG hat die Gewährung und Festsetzung des Kindergeldes kindbezogen ausgestaltet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1465 Nr. 10
DAAAF-80963

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