Zwangsvollstreckung bei Zug um Zug Verurteilung: Schadenersatz gegen Abtretung einer Fondsbeteiligung; Erfordernis der Zustimmung Dritter; Bestimmtheit der geschuldeten Gegenleistung
Leitsatz
1. Ist der Schuldner zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung des Gläubigers an einem Investmentfonds verurteilt worden und hat der Gerichtsvollzieher im Namen des Gläubigers dem Schuldner ein Angebot zum Abschluss eines Abtretungsvertrags gemacht, kann der Schuldner mit der Erinnerung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht geltend machen, die Übertragung der Fondsbeteiligung sei von der Zustimmung Dritter abhängig.
2. Die in der Übertragung einer Fondsbeteiligung bestehende Gegenleistung im Rahmen einer Zug-um-Zug-Verurteilung ist durch die Angabe des Gläubigers hinreichend bestimmt, wenn der Gläubiger nur Inhaber eines Anteils und nicht mehrerer Beteiligungen an dem Investmentfonds ist.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB58.15.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2114 Nr. 36 NJW 2016 S. 10 Nr. 39 WM 2016 S. 1699 Nr. 35 ZIP 2016 S. 1797 Nr. 37 ZIP 2016 S. 67 Nr. 35 LAAAF-81231