(Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des unzuständigen gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Abgrenzung zwischen § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 und § 105 Abs 1 S 1 SGB 10 - örtliche Zuständigkeit - stationäre Leistung - Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung - Unterbringung außerhalb der Einrichtung - funktionale Zuordnung zur Einrichtung)
Tatbestand
Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 19 123,16 Euro für Leistungen der Eingliederungshilfe, die die Klägerin in der Zeit vom 26.10.2006 bis 7.11.2007 zugunsten des Hilfeempfängers R D (D) erbracht hat.