Sozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsverwaltungsakt - Anfechtungsklage - Aufhebung des Verwaltungsakts - Beschwer - Erledigung durch Zeitablauf - Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - berechtigtes Interesse - Hinweise/Erläuterungen zur Rechtslage - Erreichbarkeit - Feststellungsklage - Feststellung des Nichtvorliegens eines Ausschlussgrundes - Feststellungsinteresse - Streitbeilegung
Leitsatz
1. Das Vorliegen einzelner Anspruchsvoraussetzungen oder das Nichtvorliegen einzelner Anspruchsausschlussgründe kann nur ausnahmsweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden, wenn durch die Feststellung der Streit zwischen den Beteiligten insgesamt bereinigt wird.
2. Zur Regelung der Erreichbarkeit eines Leistungsberechtigten in einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.