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Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3190

Feststellung nach § 151 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BewG sowie § 13a Abs. 1a ErbStG und § 13b Abs. 2a ErbStG im Fall einer Erbengemeinschaft

Werte nach § 151 Abs. 1 BewG sind gegenüber einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben gesondert und einheitlich festzustellen ( BStBl 2016 II S. 637). An den hiervon abweichenden Regelungen in R B 151.2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 ErbStR 2011 und H B 154 „Feststellungsbeteiligte und Bekanntgabe der Feststellungsbescheide bei Unterbeteiligungen” Beispiel 3 ErbStH 2011 wird insoweit nicht mehr festgehalten.

Die Bekanntgabe richtet sich nach §§ 122, 183 AO. Inhaltsadressaten der Feststellung sind die Miterben, für deren Besteuerung die Werte nach § 151 Abs. 1 BewG von Bedeutung sind ( a. a. O.). Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung sind alle Miterben namentlich aufzuführen (AEAO zu § 122, Nr. 2.5.1). Dabei reicht es aus, neben einer Kurzbezeichnung im Bescheidkopf (Beispiel: Erbengemeinschaft Max Meier) die einzelnen Miterben in den Bescheiderläuterungen oder in einer Anlage zum Bescheid aufzuführen.

Die vorstehenden Grundsätze sind auch bei den Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG und nach § 13b Abs. 2a ErbStG anzuwenden.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder.

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