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Entschädigungen an ehrenamtliche Richter nach §§ 16, 18 JVEG
Einkunftsart und Steuerbefreiung
Das entschieden, dass es sich bei an ehrenamtliche Richter (Schöffen) gezahlten Entschädigungen nach §§ 16, 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) um sonstige selbständige Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handele. Dass bei einem ehrenamtlichen Richter die Absicht, Vergütungen zu erzielen, in den Hintergrund trete, sei dabei unschädlich, da es ausreichend sei, wenn die Gewinnerzielungsabsicht Nebenzweck sei.
§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG sei nicht einschlägig, da die Vergütungen auch gezahlt würden, wenn keine Einkünfte im Sinne des EStG vorlägen. Es fehle daher an einer Verknüpfung mit einer der 7 Einkunftsarten.
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG komme nicht in Betracht, da die Vergütungen nicht als Aufwandsentschädigung festgesetzt seien.
Die zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. IX R 10/16 geführt.
Einspruchsverfahren, die sich hierauf beziehen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.