Kein anteiliger Betriebsausgabenabzug für Allgemeinräume (Küche, Flur, WC) bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers oder einer Betriebsstätte in der privat genutzten Wohnung
Leitsatz
1. Wenn ein Steuerpflichtiger einen Raum seiner im Übrigen privat genutzten Wohnung zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken nutzt, können anteilige Aufwendungen der Allgemeinräume (Küche, Flur, WC) nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt sowohl, wenn es sich bei dem beruflich oder betrieblich genutzten Raum um ein "häusliches Arbeitszimmer" handelt () als auch dann, wenn dieser Raum einkommensteuerrechtlich als Betriebsstätte anzusehen ist.
2. Ein FG, das über den Anteil der privaten bzw. beruflichen/betrieblichen Nutzung eines Wirtschaftsguts auf der Grundlage eines im bisherigen Verfahren nicht erörterten Aufteilungsmaßstabs entscheiden will, muss den Steuerpflichtigen, in dessen Sphäre sich die maßgebenden Tatsachen ereignet haben, zunächst von Amts wegen auffordern, substantiierte Angaben in das Verfahren einzuführen; es darf nicht ohne jeglichen Versuch der Sachaufklärung entscheiden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1552 Nr. 11 RAAAF-81417