Finanzrechtsweg bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens; keine Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bei rechtsmissbräuchlicher Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland; Anordnungsgrund i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO
Leitsatz
1. Gegen den beim Amtsgericht gestellten Antrag des Finanzamts, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, ist der Finanzrechtsweg gegeben.
2. Eine rechtsmissbräuchliche Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nur zum Schein kann einen Verstoß gegen den ordre public darstellen und einer Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens entgegenstehen. Ferner kann sich der Antragsteller nicht auf die Restschuldbefreiung berufen, wenn er im Rahmen des bankruptcy-Verfahrens teilweise falsche Angaben gemacht hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1586 Nr. 11 HFR 2017 S. 60 Nr. 1 PStR 2016 S. 285 Nr. 11 RIW 2017 S. 81 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2016 S. 760 ZIP 2016 S. 2027 Nr. 42 CAAAF-81422