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BFH Urteil v. - VIII R 24/13

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, AO § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, AO § 370 Abs. 4 Satz 1, AO § 169, AO § 170, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Gesonderte und einheitliche Feststellung bei drohender Festsetzungsverjährung der Folgebescheide als Fall von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO; Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe (hier: Feststellungserklärung)

Leitsatz

Ein Fall geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 AO ist zu verneinen, wenn eine gesonderte und einheitliche Feststellung für das Streitjahr noch innerhalb der für sie gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO geltenden (ggf. gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängerten) Feststellungsverjährungsfrist ergehen kann, aber die Festsetzungsverjährung auf Ebene der Folgebescheide bereits eingetreten ist und durch den Erlass des Bescheids zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eine einheitliche Steuerfestsetzung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in den Folgebescheiden der Feststellungsbeteiligten gewährleistet wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1537 Nr. 11
DStR 2016 S. 2222 Nr. 38
DStRE 2016 S. 1211 Nr. 19
HFR 2016 S. 1037 Nr. 12
Ubg 2016 S. 627 Nr. 10
MAAAF-81423

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