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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2324.2.1-262/6 St32

Meisterbonus mindert nicht geltend gemachte Werbungskosten/Betriebsausgaben (Fortbildungskosten); kein Anwendungsfall des § 3c Abs. 1 EStG

Bezug:

Diese Verfügung richtet sich an die Beschäftigten in den Veranlagungs- und Rechtsbehelfsstellen sowie in den Servicezentren.

Seit dem erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 €. Die Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung regeln die Einzelheiten für Meisterprüfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen, im Bereich des öffentlichen Dienstes, in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie staatliche Fortbildungsprüfungen in diesen Fachrichtungen an Fachschulen und Fachakademien. Nähere Informationen finden sich auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (http://www.stmwi.bayern.de/mittelstand-handwerk/aus-und-weiterbildung/meisterbonus).

Der Meisterbonus kann als Zuschuss unter keine der sieben Einkunftsarten subsumiert werden und ist deshalb nicht einkommensteuerbar. Nach einem aktuellen Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Mün...

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