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Gesetzliche Veräußerungsfiktion von Investmentanteilen nach § 8 Absatz 8 Satz 1 InvStG; Ergänzung des (BStBl 2014 I S. 1586)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das ( BStBl 2014 I S. 1586) wie folgt geändert:
Rz. 57 wird wie folgt geändert:
„VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
57 Für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, ersetzt dieses Schreiben das ( BStBl 2013 I S. 36).
Wurden bereits Steuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2014 nach den bisherigen Mustern ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit. Für Einzelsteuerbescheinigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem zufließen.
Die in den Mustern I und III abgedruckten Tabellen, die zum einen den Tatbestand der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 8 Absatz 8 InvStG bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Investmentfonds sowie zum anderen die Veräußerung eines Anteils an einer Investitionsgesellschaft bei Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds gemäß § 20 InvStG betreffen, sind erstmals für Kapitalerträge auszuweisen, die nach dem zufließen.