Wiedereinsetzungantrag nach Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die Ausgangs- und Erledigungskontrolle bei Telefaxübersendung fristgebundener Schriftsätze
Leitsatz
Zur Ausgangskontrolle von per Telefax zu übermittelnden fristgebundenen Schriftsätzen gehört neben der Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Frist im Fristenkalender nach Übermittlung des Telefaxes erst dann gestrichen werden darf, wenn anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte geprüft worden ist, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, außerdem die Anordnung, dass am Ende eines jeden Arbeitstags eine Bürokraft damit beauftragt wird zu überprüfen, ob überhaupt ein Sendebericht vorliegt; einer - erneuten - inhaltlichen Überprüfung des Sendeberichts bedarf es bei dieser Erledigungskontrolle hingegen nicht (Anschluss an Rn. 12).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:100816BVIIZB17.16.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2178 Nr. 37 DB 2016 S. 6 Nr. 37 NJW 2016 S. 8 Nr. 39 NJW-RR 2016 S. 1403 Nr. 22 EAAAF-81683