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BSG Urteil v. - B 2 U 14/14 R

Gesetze: § 44 Abs 1 S 1 Alt 1 SGB 10, § 212 SGB 7, § 214 Abs 2 S 1 SGB 7, § 90 Abs 2 SGB 7, § 87 S 2 SGB 7, § 571 Abs 1 S 1 RVO, § 573 Abs 1 RVO, § 573 Abs 2 RVO, § 577 S 1 RVO

(Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes - Diplom-Chemiker - Teilzeittätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft mit Abschluss - Maßgeblichkeit des zum Unfallzeitpunkt lebensstandardsichernden Entgelts ungeachtet späterer Promotion - Abgrenzung: Berufsausbildung und berufliche Weiterbildung - keine erhebliche Unbilligkeit iS von § 577 RVO - anzuwendendes Recht)

Leitsatz

Der Jahresarbeitsverdienst eines Chemikers ist ungeachtet der noch ausstehenden Promotion endgültig auf der Grundlage des Entgelts zu bemessen, das zum Unfallzeitpunkt den Lebensstandard gesichert hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:260416UB2U1414R0

Fundstelle(n):
VAAAF-81699

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