Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht; inhaltsgleich mit
Leitsatz
Die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute Grundstück alsbald nach den gestalterischen Vorgaben der Veräußererseite zu bebauen, reicht für sich allein nicht aus um anzunehmen, dass der Erwerber das Grundstück im bebauten Zustand erwirbt. Hinzukommen muss, dass das vom Erwerber mit der Bebauung beauftragte Bauunternehmen in diesem Zeitpunkt zur Veräußererseite gehörte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1584 Nr. 11 ErbStB 2016 S. 325 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2016 S. 2920 UVR 2016 S. 334 Nr. 11 QAAAF-81828