Berufsqualifizierender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang als Verbrauch der Erstausbildung; Begriff des Ausbildungsverhältnisses
Leitsatz
1. Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.
2. Ein Ausbildungsdienstverhältnis setzt nicht nur ein Dienstverhältnis besonderer Art voraus, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist. Hinzukommen muss, dass die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist.
3. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsacheninstanz.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1554 Nr. 11 BFH/PR 2016 S. 347 Nr. 11 XAAAF-81830