Keine Berücksichtigung von Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
2. Dies gilt auch für Aufwendungen für die vergleichsweise Beilegung von Streitigkeiten über die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder, das Umgangsrecht, den Kindesunterhalt sowie den Ehegattenunterhalt einschließlich des teilweisen Unterhaltsverzichts, den Zugewinn, den Hausrat und das in gemeinsamem Eigentum stehende Einfamilienhaus (vgl. Senatsurteil vom VI R 38/13).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1545 Nr. 11 RAAAF-81832