Prozesskosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung abziehbar; Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit dem Zugewinn nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Leitsatz
1. Mit dem Gerichtsverfahren verbundene Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich sind als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG in der bis einschließlich 2012 geltenden Fassung abziehbar.
2. Kosten für außerhalb des so genannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen (hier: Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit dem Zugewinn) werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob für die Scheidungsfolgesachen noch § 623 Abs. 1 ZPO a.F. anzuwenden ist oder schon § 137 Abs. 1 FamFG. Unerheblich ist auch, ob ein Ehegatte die Kosten auslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1549 Nr. 11 LAAAF-81834