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BFH Urteil v. - VI R 34/14

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2, ZPO § 623, FamFG § 137 Abs. 1

Prozesskosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung abziehbar; Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit dem Zugewinn nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Leitsatz

1. Mit dem Gerichtsverfahren verbundene Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich sind als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG in der bis einschließlich 2012 geltenden Fassung abziehbar.

2. Kosten für außerhalb des so genannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen (hier: Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit dem Zugewinn) werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob für die Scheidungsfolgesachen noch § 623 Abs. 1 ZPO a.F. anzuwenden ist oder schon § 137 Abs. 1 FamFG. Unerheblich ist auch, ob ein Ehegatte die Kosten auslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1549 Nr. 11
LAAAF-81834

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