Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus dem Verkauf bestimmter Messekataloge
Leitsatz
1. Die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes maßgebliche Auslegung der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG richtet sich allein nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen, soweit die Verweisung auf den Zolltarif reicht.
2. Ob eine Druckschrift überwiegend Werbezwecken dient, ist nach ihrer Beschaffenheit und erkennbaren Zweckbestimmung zu beurteilen.
3. Eine Schrift dient Werbezwecken, wenn sie überwiegend darauf ausgerichtet ist, durch zwangfreie und absichtliche Beeinflussung den Adressaten zur Inanspruchnahme entgeltlicher Waren oder Dienstleistungen zu veranlassen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1594 Nr. 11 HFR 2017 S. 540 Nr. 6 KÖSDI 2017 S. 20240 Nr. 4 VAAAF-81835