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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 323/16

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand im Haus der Eltern

Leitsatz

1. Ein eigener Erst- oder Haupthausstand kann auch gemeinsam mit den Eltern oder mit einem Elternteil in einer nicht abgeschlossenen Wohnung ohne eigene finanzielle Beteiligung geführt werden (wird im einzelnen ausgeführt).

2. Ist der Arbeitnehmer aber kein wesentlich bestimmender bzw mitbestimmender Teil des elterlichen Hausstandes und hält sich in dem Haushalt, im wesentlichen nur unterbrochen durch arbeits- und urlaubsbedingten Abwesenheiten auf, ist vom Fehlen eines eigenen Hausstandes auszugehen (wird im einzelnen ausgeführt).

Fundstelle(n):
FAAAF-82069

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