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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 371/11

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2 vom , § 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2 vom , § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 vom , § 20 Abs 2 S 2 SGB 2 vom

Beschränkung des Grundsicherungsanspruchs volljähriger, im elterlichen Haushalt lebender Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Bedarfsgemeinschaft mit Eltern bei gekürztem Regelleistungsanspruchs sowie Anrechnung von elterlichem Vermögen und Einkommen unabhängig vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs; § 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2 idF vom ; § 20 Abs 2 S 2 SGB 2 idF vom ;  § 9 Abs 2 S 2 SGB 2) grds mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sowie mit dem Gleichheitssatz vereinbar - Deckung des existenziellen Bedarfs ist unabhängig vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs sichergestellt

Leitsatz

Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) kann grundsätzlich unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen von Personen berücksichtigt werden, von denen in der familiären Gemeinschaft zumutbar zu erwarten ist, dass sie tatsächlich füreinander einstehen und "aus einem Topf" wirtschaften.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160727.1bvr037111

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 3774 Nr. 52
HAAAF-82200

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