Gesetze: Art 4 Abs 5 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 2 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, § 75 Abs 1a S 2 VwVfG, § 2 Abs 1 Nr 1 UmwRG, § 3 Abs 1 Nr 1 StrG SN, § 39 Abs 3 StrG SN, Art 4 EGRL 147/2009, Art 12ff EWGRL 43/92, Art 12 EWGRL 43/92
Waldschlösschenbrücke; Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses mangels FFH-Verträglichkeitsprüfung; maßgeblicher Zeitpunkt und Maßstab für die Nachholung der Prüfung
Leitsatz
1. Projekte, die genehmigt wurden, bevor das Gebiet, in dem sie verwirklicht werden sollen, in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde, unterliegen nicht den sich aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92) ergebenden Vorgaben über eine Ex-ante-Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet. Dies folgt aus Art. 4 Abs. 5 FFH-RL (im Anschluss an -).
2. Die Ausführung eines solchen Projekts fällt gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (im Anschluss an sowie C-141/14 -).
3. Zwar verfügen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu treffenden "geeigneten Maßnahmen" grundsätzlich über ein Ermessen. Besteht aber die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten, weil das Projekt keiner genügenden Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu einer Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. Dies gilt vor allem dann, wenn das Projekt über eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL genehmigt werden soll.
4. Eine solche nachträglich durchzuführende FFH-Verträglichkeitsprüfung muss auf den aktuellen Zeitpunkt der Prüfung abstellen.