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BMF - III C 2 - S 7280-a/07/10005 :002

Umsatzsteuer; Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung

Bezug: BStBl 2015 II S. 914

Sehr geehrte ...,

sehr geehrte Damen und Herren,

ich komme zurück auf Ihr... Schreiben. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:

Für die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 UStG erforderliche Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung sieht Abschnitt 14.5 Absatz 2 Satz 3 UStAE Erleichterungen vor: Verfügt der Leistungsempfänger über ein Postfach oder eine Großkundenadresse, ist es ausreichend, wenn diese Daten anstelle der vollständigen Anschrift angegeben werden. Diese Erleichterung bleibt trotz des anders interpretierbaren Hinweises des BFH im 2. Orientierungssatz seines Urteils V R 23/14 (vgl. auch Randziffer 25 der juris-Fassung) bestehen.

Soweit der BFH in Randziffer 25 seines Urteils V R 23/14 ausführt, dass er an der im Urteil V R 48/04 geäußerten Auffassung, wonach ein „Briefkastensitz“ mit postalischer Erreichbarkeit ausreichend sein kann, nicht mehr festhält, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Aussage wie auch das Urteil V R 48/04 auf die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers beziehen. Eine Aussage zur ...

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