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BFH Beschluss v. - IV E 2/16

Gesetze: GKG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3, GKG § 52 Abs. 4 Nr. 1, GKG § 52 Abs. 5, GKG § 63 Abs. 1 Satz 3, GKG § 66

Berechnung der Vorfälligkeitsgebühr für Feststellungs- und Messbescheide nach Mindeststreitwert

Leitsatz

Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG. Ist Streitgegenstand ein Gewinnfeststellungsbescheid oder ein Gewerbesteuermessbescheid, ist der Mindestwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG anzusetzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1582 Nr. 11
YAAAF-82375

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