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BGH Beschluss v. - XII ZB 351/15

Gesetze: § 1592 BGB, § 1594 BGB, § 1600d BGB, § 1912 BGB, Art 19 Abs 1 S 2 BGBEG, § 169 Nr 1 FamFG, § 179 FamFG

Abstammungssache: Anzuwendendes Recht bei im Ausland extrakorporal aufbewahrtem Embryo; Möglichkeit einer pränatalen Vaterschaftsfeststellung

Leitsatz

1. Begehrt ein Samenspender die Feststellung seiner Vaterschaft für einen im Ausland extrakorporal aufbewahrten Embryo, so bestimmt sich das anzuwendende Recht allein entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem Personalstatut des Samenspenders.

2. Vor der Geburt des Kindes ist nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung ebenso wenig möglich wie die Zuerkennung eines vergleichbaren rechtlichen Status.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:240816BXIIZB351.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 3174 Nr. 43
CAAAF-82673

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