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BVerwG Urteil v. - 9 A 16/15

Gesetze: Art 104a Abs 2 GG, Art 90 Abs 2 GG, Art 229 § 6 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 229 § 6 Abs 4 S 1 BGBEG, § 91 Abs 1 VwGO, § 88 VwGO, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 203 S 1 BGB, § 197 Abs 1 BGB, § 3 Abs 1 S 1 FStrG, § 3 Abs 1 S 2 FStrG, § 1 Abs 4 Nr 1 FStrG

Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Bundeslandes aus Auftragsverwaltung; Entwässerung von Bundesfernstraßen

Leitsatz

1. Die Klage eines Landes auf Feststellung der Verpflichtung des Bundes, nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes ergebenden Ausgaben zu tragen, stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art dar.

2. Der der Verpflichtung des Bundes nach Art. 104a Abs. 2 GG entsprechende Ersatzanspruch des Landes verjährt in entsprechender Anwendung von § 195 BGB in der seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am geltenden Fassung in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und das Land von den den Anspruch begründenden Umständen und dem Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:150716U9A16.15.0

Fundstelle(n):
DAAAF-82706

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