Überprüfung der Beweiswürdigung des FG nur bei unzureichend aufgeklärten Sachverhalten oder bei Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
Leitsatz
1. Die Würdigung von Unterlagen und Beweisergebnissen ist grundsätzlich allein dem FG vorbehalten, das hierbei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden muss (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die auf diese Weise zustande gekommene Entscheidung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das FG entweder von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat.
2. Die Schlussfolgerungen des FG haben schon dann Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (ständige BFH-Rechtsprechung).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1572 Nr. 11 SAAAF-82834