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BFH Urteil v. - II R 18/15

Gesetze: ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ErbStG § 13a Abs. 2, ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1, FGO § 96 Abs. 1 Satz 2

Zeitpunkt des Handelsregistereintrags (hier: einer vermögensverwaltend tätigen GmbH & Co. KG) maßgebend für die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG; Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei Übertragung von Kommanditanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt

Leitsatz

1. Der Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt.

2. Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. ist nur dann erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt.

3. Bestimmen die Vertragsparteien, dass die mit der übertragenen Beteiligung verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte dem Nießbraucher und nicht dem Bedachten zustehen sollen, wird der Bedachte kein Mitunternehmer und kann die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG a.F. nicht beanspruchen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2662 Nr. 44
BFH/NV 2016 S. 1565 Nr. 11
ErbStB 2016 S. 327 Nr. 11
GmbHR 2016 S. 1174 Nr. 21
HFR 2016 S. 1140 Nr. 12
UVR 2016 S. 361 Nr. 12
CAAAF-82835

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