Keine Berücksichtigung von Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
2. Dies gilt grundsätzlich auch für Aufwendungen für nicht im Zwangsverbund zu entscheidende Rechtsstreitigkeiten betreffend den Unterhalt für Getrenntlebende, den Aufstockungsunterhalt, das Umgangsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie für Auseinandersetzungen über vertragliche Ansprüche betreffend eine Teilungsversteigerung und die Auseinandersetzung der gemeinsamen Vermietungsgesellschaft.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1543 Nr. 11 GAAAF-82838