Bestehen einer Abschlussprüfung Voraussetzung für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters eines Lohnsteuerhilfevereins
Leitsatz
1. Eine "andere gleichwertige Vorbildung" i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG und damit die Befähigung, zum Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins bestellt zu werden, hat nur derjenige, der eine Abschlussprüfung in einem Beruf bestanden hat, der aufgrund der im Rahmen der Ausbildung vermittelten Lehrinhalte einem kaufmännischen Beruf als gleichwertig erachtet werden kann.
2. Die mit dem Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung verbundene Einschränkung der Berufsausübung ist zum Schutz eines anerkannten wichtigen Gemeinschaftsguts, wie es die Hilfeleistung in Steuersachen darstellt, gerechtfertigt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1589 Nr. 11 DStR 2016 S. 14 Nr. 40 DStR 2016 S. 2606 Nr. 44 DStRE 2016 S. 1334 Nr. 21 HFR 2017 S. 67 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2016 S. 880 QAAAF-82839