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BFH Urteil v. - IX R 15/15 BStBl 2016 II S. 996

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1;

Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG

Leitsatz

1. Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.

2. Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind. Hierzu zählen auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft.

3. Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2016 II Seite 996
BB 2019 S. 364 Nr. 7
BFH/NV 2016 S. 1621 Nr. 11
BFH/PR 2016 S. 365 Nr. 12
BStBl II 2016 S. 996 Nr. 23
DB 2016 S. 2271 Nr. 39
DB 2016 S. 6 Nr. 39
DStR 2016 S. 2278 Nr. 39
DStRE 2016 S. 1275 Nr. 20
FR 2017 S. 98 Nr. 2
GStB 2016 S. 45 Nr. 12
HFR 2016 S. 963 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2016 S. 2994
StB 2016 S. 242 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2016 S. 753
Ubg 2016 S. 621 Nr. 10
HAAAF-82842

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