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BFH Urteil v. - IX R 22/15 BStBl 2016 II S. 999

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;

Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Leitsatz

1. Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.

2. Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind. Hierzu gehören auch Kosten für Schönheitsreparaturen.

3. Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Aufwendungen, die mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht im Zusammenhang stehen, können als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2016 II Seite 999
BB 2019 S. 364 Nr. 7
BFH/NV 2016 S. 1623 Nr. 11
BFH/PR 2016 S. 361 Nr. 12
BStBl II 2016 S. 999 Nr. 23
DB 2016 S. 2519 Nr. 43
DStR 2016 S. 2274 Nr. 39
DStRE 2016 S. 1275 Nr. 20
FR 2017 S. 98 Nr. 2
HFR 2016 S. 962 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2016 S. 2994
StB 2016 S. 242 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2016 S. 752
Ubg 2016 S. 621 Nr. 10
RAAAF-82843

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