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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2016 I S. 490) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Der erste Satz im zweiten Absatz der Nummer 1 des AEAO vor §§ 8, 9 wird wie folgt gefasst:
„Zwischenstaatliche Vereinbarungen enthalten dagegen z. T. Fiktionen, die den §§ 8 und 9 AO vorgehen (z. B. Art. 13 des Protokolls 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom , Amtsblatt der Europäischen Union C 326 S. 266; Artikel X des NATO-Truppenstatuts i. V. m. Art. 68 Abs. 4, Art. 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut).”
Die Nummer 3 des AEAO zu § 31 wird wie folgt gefasst:
3.„Auskünfte gegenüber Krankenkassen bei freiwillig Versicherten
3.1Freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
Die Finanzbehörden sind gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich freiwillig Versicherter, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, grundsätzlich nicht nach § 31 Abs. 2 AO auskunftspflichtig. Da bei diesem Personenkreis die Beitrag...