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FG München Beschluss v. - 7 K 875/16

Gesetze: FGO § 133a

Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung

Leitsatz

Mit seinem Vorbringen, dass dem FA die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien, da er in vollem Umfang obsiegt habe, kann der Kläger im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (BFH, Beschlüsse v. , V S 12, 13/05, BStBl 2006 II S. 75; v. , V S 20/05, BFH/NV 2006 S. 563).

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAF-82999

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