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BAG Beschluss v. - 8 AZB 16/16

Gesetze: § 124 Abs 1 Nr 4 ZPO

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

Leitsatz

§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ist dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:180816.B.8AZB16.16.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2484 Nr. 41
DB 2016 S. 7 Nr. 40
NJW 2017 S. 107 Nr. 1
DAAAF-83059

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