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BGH Urteil v. - I ZR 183/14

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 1 S 2 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG

Wettbewerbsverstoß: Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung eines Verletzungsunterlassungsanspruchs durch einen Mitbewerber; Verletzungsunterlassungsanspruch und vorbeugender Unterlassungsanspruch als verschiedene Streitgegenstände; Vorliegen einer für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderlichen Erstbegehungsgefahr - Stirnlampen

Leitsatz

1. Ein Mitbewerber kann einen Verletzungsunterlassungsanspruch nur mit Erfolg geltend machen, wenn er seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hat (Fortführung von , GRUR 1995, 697, 699 = WRP 1995, 815 - FUNNY PAPER).

2. Wenn ein Unterlassungsanspruch als Verletzungsunterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG oder als vorbeugender Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG in Betracht kommt, bestimmt sich die Frage, ob es sich um einen Streitgegenstand oder um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, nach den allgemeinen Regeln. Es kommt daher bei einem einheitlichen Klageantrag darauf an, ob es sich um einen einheitlichen Sachverhalt oder um mehrere den Anspruch möglicherweise rechtfertigende Lebenssachverhalte handelt.

3. Die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Wettbewerber seinen bislang in wettbewerbswidriger Weise betriebenen Handel unter Hinweis auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit seinem bisherigen Lieferanten sowie darauf ausgesetzt hat, dass er an neuen Produkten arbeite, und zwischen dieser Mitteilung und der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nahezu eineinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass der Wettbewerber wieder auf dem Markt aufgetreten ist oder nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen dafür getroffen hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:100316UIZR183.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2369 Nr. 40
DB 2016 S. 2601 Nr. 44
DB 2016 S. 7 Nr. 39
NJW-RR 2017 S. 166 Nr. 3
MAAAF-83069

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