Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - VIII ZB 96/15

Gesetze: § 61 ZPO, § 66 Abs 2 ZPO, § 67 ZPO, § 69 ZPO, § 74 ZPO

Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit einer Berufung

Leitsatz

1. Ein Nebenintervenient - gleich ob als einfacher oder streitgenössischer Streithelfer - beteiligt sich, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, mit der aus seiner Stellung und seinem Auftreten heraus zum Ausdruck kommenden prozessualen Erklärung, die Hauptpartei unterstützen zu wollen, an einem fremden Prozess, ohne selbst Partei zu werden. Ob der Streithelfer dabei als einfacher oder als streitgenössischer Streithelfer auftritt, ist deshalb keine Frage seiner Parteistellung im Prozess, sondern betrifft allein Art und Umfang der ihm dabei nach § 66 Abs. 2, § 67 ZPO zukommenden Befugnisse.

2. Zur Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit einer Berufung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:230816BVIIIZB96.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2370 Nr. 40
NJW 2016 S. 9 Nr. 43
WM 2016 S. 1955 Nr. 40
ZIP 2017 S. 300 Nr. 6
DAAAF-83098

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank