Gesetze: § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 38 S 1 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2 vom , § 9 Abs 1 SGB 2 vom , § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2 vom , § 2 Abs 1 SGB 2 vom , § 202 S 1 SGG vom , § 287 Abs 2 ZPO, § 2 Abs 3 AlgIIV, § 2a AlgIIV, § 2b AlgIIV, § 2 Abs 4 AlgIIV 2008 vom , § 3 AlgIIV 2008 vom , § 4 AlgIIV 2008 vom
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung rechtswidrig bewilligter Leistungen - fehlerhafte Begrenzung des Aufhebungszeitraums - offensichtliche Unrichtigkeit - Austausch der Rechtsgrundlage - Nichtangabe von Glücksspielgewinnen - Einkommensberücksichtigung - keine Absetzung von vergeblichen Spieleinsätzen - Unmöglichkeit einer Feststellung oder realistischen Schätzung der Höhe der Einnahmen - Beweislastentscheidung zu Lasten des Leistungsberechtigten
Leitsatz
1. Glückspielgewinne sind als einmalige Einnahmen auf die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts anzurechnen, ohne dass hiervon vergebliche Spieleinsätze abzuziehen sind.
2. Lassen sich solche einmaligen Einnahmen der Höhe nach nicht mehr sicher feststellen oder auf einer realistischen Grundlage schätzen, kann dies auch im Fall einer Aufhebungsentscheidung zu einer Beweislastentscheidung zu Lasten des Leistungsberechtigten führen.