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EuGH Urteil v. - C-478/15

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1, EStG § 3 Nr. 26, EGFreizügAbk CHE Art. 1, EGFreizügAbk CHE Art. 2, EGFreizügAbk CHE Art. 4, EGFreizügAbk CHE Art. 11 Abs. 1, EGFreizügAbk CHE Art. 15, EGFreizügAbk CHE Art. 16 Abs. 2, EGFreizügAbk CHE Art. 21, EGFreizügAbk CHE Anhang I Art. 7, EGFreizügAbk CHE Anhang I Art. 9, EGFreizügAbk CHE Anhang I Art. 15

Steuerbefreiung für Einnahmen aus nebenberuflicher Lehrtätigkeit im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Schweiz

Leitsatz

Die Bestimmungen über die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer des am in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die einem gebietsansässigen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen, der von seinem Recht auf Freizügigkeit für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst einer in der Schweiz ansässigen juristischen Person des öffentlichen Rechts Gebrauch gemacht hat, keine Steuerbefreiung für die Einnahmen aus dieser Arbeitnehmertätigkeit gewährt, während eine solche Befreiung gewährt worden wäre, wenn die genannte Tätigkeit im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in diesem Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom Anwendung findet, ausgeübt worden wäre.

Fundstelle(n):
MAAAF-83205

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