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BGH Urteil v. - VI ZR 536/15

Gesetze: § 31 BGB, § 826 BGB

Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft: Voraussetzungen der Haftung einer juristische Person; bewusste Täuschung des Anlageinteressenten; Anwendbarkeit der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung im Hinblick auf den Vorwurf der Sittenwidrigkeit

Leitsatz

1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.

2. Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt ist für sich genommen nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Gegen die guten Sitten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber beispielsweise dann, wenn er Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen.

3. Fehlt es an der Feststellung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der für den Prospekt verantwortlichen juristischen Person von dem Prospektmangel Kenntnis gehabt hat, so lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass bei Mitarbeitern einer juristischen Person vorhandene kognitive Elemente mosaikartig zusammengesetzt werden.

4. Das Wollenselement des Schädigungsvorsatzes gemäß § 826 BGB setzt grundsätzlich korrespondierende Kenntnisse derselben natürlichen Person voraus. Auch dies steht der Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung im Rahmen des § 826 BGB regelmäßig entgegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:280616UVIZR536.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2497 Nr. 42
BB 2016 S. 2632 Nr. 44
DB 2016 S. 2405 Nr. 41
DB 2016 S. 7 Nr. 41
DStR 2016 S. 13 Nr. 41
NJW 2017 S. 250 Nr. 4
WM 2016 S. 1975 Nr. 41
ZIP 2016 S. 2023 Nr. 42
ZIP 2016 S. 79 Nr. 41
IAAAF-83523

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