Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten – Art. 132 Abs. 1 Buchst. d – Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch – Tragweite – Aufbereitetes und für industrielle Zwecke verwendetes menschliches Blutplasma
Leitsatz
Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin gehend auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut, die die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung von der Steuer befreien müssen, nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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ECLI Nummer: ECLI:EU:C:2016:738
Fundstelle(n): BStBl 2017 II Seite 505 RAAAF-83598