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BFH Beschluss v. - III B 33/16

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, AO § 88, VwGO § 86 Abs. 2, EStG § 68, EStG § 32 Abs. 4

Selbständiges Ermittlungsrecht und Ermittlungspflicht des FG; keine Bindung an Feststellungen des Strafgerichts; Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Beweiswürdigung; Ablehnung von in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen erfordert keine Darlegung in einem gesonderten Beschluss; Begrenzung der Aufklärungspflicht der Familienkasse durch die Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten

Leitsatz

1. Das FG hat nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht. Es ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden. Grundsätzlich besteht deshalb keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens.

2. In der mündlichen Verhandlung gestellte Anträge können in den Entscheidungsgründen des Urteils unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung erfordert keine Darlegung in einem gesonderten Beschluss. § 86 Abs. 2 VwGO findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.

3. Nach der ersten Gewährung von Kindergeld durch die Familienkasse erfolgen bis zur Volljährigkeit des Kindes regelmäßig keine weiteren Kontrollmaßnahmen mehr. Die sich aus § 88 AO ergebende Aufklärungspflicht der Familienkassen wird durch die Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten (§ 68 EStG) begrenzt. Erst nach Eintritt der Volljährigkeit besteht für die Familienkasse Anlass, eine weitere Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 EStG zu überprüfen. Jede bis dahin eintretende wesentliche Änderung hat der Kindergeldberechtigte mitzuteilen. Hierüber wird der Kindergeldberechtigte regelmäßig durch das Merkblatt der Familienkassen unterrichtet.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.120716.IIIB33.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1750 Nr. 12
ZAAAF-83698

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