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BFH Beschluss v. - V S 23/16

Gesetze: FGO § 133a Abs. 4 Satz 3

Gegenvorstellung gegen nicht abänderbare Entscheidung (Anhörungsrüge) nicht statthaft

Leitsatz

1. Eine Gegenvorstellung gegen eine nicht abänderbare Entscheidung wie eine Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO) ist nicht statthaft.

2. Einer Gegenvorstellung gegen eine Gegenvorstellung fehlt jedenfalls dann das Rechtsschutzinteresse, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine frühere Gegenvorstellung als unzulässig verworfen wurde.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.270716.VS23.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1741 Nr. 12
QAAAF-83704

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