Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung; Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz
Leitsatz
1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird den Beteiligten rechtliches Gehör u.a. dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Wer davon keinen Gebrauch macht, kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen. Gleiches gilt, wenn das FG einem Beteiligten gestattet, an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz nach § 91a FGO teilzunehmen, der Beteiligte von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch macht.
2. Das Erfordernis der körperlichen Präsenz bei einer mündlichen Verhandlung und damit der Unmittelbarkeitsgrundsatz wird durch Zulassung einer Bild- und Tonübertragung aufgelockert, indem die Zuschaltung einer Partei und/oder ihres Prozessbevollmächtigten per Video in die im Sitzungszimmer stattfindende Verhandlung gestattet wird. Die Vorschrift des § 91a FGO begründet lediglich eine Befugnis der Gerichte, eine vorhandene Videotechnik einzusetzen, um die Prozessbeteiligten von Reise- und Zeitaufwand zu entlasten. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, für eine Zuschaltung per Videokonferenz in einem anderen Bundesland zu sorgen. Es ist Aufgabe des Beteiligten, sich um eine geeignete Videokonferenzanlage zu kümmern, wenn er von der Gestattung nach § 91a FGO Gebrauch machen will.
3. Bei einem Fahrtenbuch handelt es sich nicht um Aufzeichnungen des Arbeitgebers, sondern um einen Eigenbeleg des Fahrzeugführers mit der Aufgabe, über die mit einem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen.